Wir hatten den Fall:
Eine Kundin verlangte nach der DSGVO die Löschung ihrer persönlichen Daten, obwohl die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Handelsrechnungen von acht Jahren noch nicht abgelaufen war.
Das mussten wir natürlich ablehnen. Allerdings erhielten wir den Rat, die Rechnungen nach Ablauf der Frist unaufgefordert zu löschen.
Das ist allerdings reine Vorsorge, denn vor Zeitgenossen, die sonst keine Sorgen haben, ist man schließlich nie sicher.